Vereinssatzung!
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „United Cheer X-plosion e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Cheerleadersports, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- regelmäßiges Training in verschiedenen Altersgruppen und Teams,
- die Betreuung durch ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer,
- die Teilnahme an regionalen und überregionalen Wettkämpfen.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder bei der Ausübung des Trainings und der Teilnahme an Wettkämpfen sind in der Beitrags- und Vereinsordnung geregelt.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv, materiell oder finanziell zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
- Der Antrag soll Name, Alter, Beruf und Anschrift des Antragstellers enthalten.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. - Natürliche und juristische Personen können dem Verein auch als Fördermitglieder beitreten, um den Vereinszweck materiell oder finanziell zu unterstützen.
- Für Spenden von Mitgliedern, Fördermitgliedern und Sponsoren werden Spendenquittungen ausgestellt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod des Mitglieds,
- Austritt oder
- Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
- Der Austritt ist zum Ende eines jeden Monats mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen möglich.
- Fördermitglieder unterliegen keiner Kündigungsfrist.
- Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand kann erfolgen, wenn
- ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung seine Beiträge nicht bezahlt,
- grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Vereinssatzung vorliegen,
- grobes unsportliches Verhalten gezeigt wird,
- Handlungen erfolgen, die dem Ansehen des Vereins schaden,
- Verstöße gegen die Vereinsordnung vorliegen.
- Das Mitglied ist vor dem Ausschluss schriftlich anzuhören.
- Die Entscheidung ist dem Mitglied per eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
- Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder haben das Recht,
- am Übungs- und Wettkampfbetrieb sowie am Freizeitsport teilzunehmen,
- entsprechend ihrer sportlichen Eignung gefördert zu werden,
- an regionalen und nationalen Meisterschaften teilzunehmen,
- die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen zu nutzen.
- Alle Mitglieder haben das Recht,
- an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
- Vorschläge und Hinweise an die Vereinsorgane zu richten.
- Ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Fördermitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Für ordentliche Mitglieder unter 16 Jahren übt ein Sorgeberechtigter das Stimm- und Wahlrecht aus.
- Volljährige Mitglieder besitzen das passive Wahlrecht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Vereinssatzung sowie
- die Beitrags- und Vereinsordnung
- anzuerkennen und zu befolgen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag und Nutzungsgebühr
- Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Nutzungsgebühr zu entrichten.
- Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag.
- Die Höhe des Beitrags sowie der Nutzungsgebühr wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt und in der Beitrags- und Vereinsordnung geregelt.
- Fördermitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig ist.
- Die Höhe des Beitrages wird vom Fördermitglied selbst bestimmt, sollte jedoch 20 € pro Jahr nicht unterschreiten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- das Interesse des Vereins es erfordert oder
- mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.
- In diesem Fall muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
- Die Leitung der Versammlung übernimmt ein Vorstandsmitglied.
- Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Änderungen der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in besonderen Fällen
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Entgegennahme der Jahres- und Finanzberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl eines Rechnungsprüfers
- Beschluss über außergewöhnliche finanzielle Aufwendungen
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Nutzungsgebühren
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderungen
- Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftelmehrheit.
- In beiden Fällen ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein angehören müssen.
- Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind
- der/die Vorsitzende
- zwei stellvertretende Vorsitzende.
- Der Verein wird jeweils durch zwei dieser Personen gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
- Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
- Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus oder tritt zurück, muss innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einberufen werden.
- Vorstandssitzungen werden nach Bedarf schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.
- Entscheidungen über
- Arbeitsverträge
- Kündigungen
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
bleiben dem Vorstand vorbehalten.
- Der Vorstand darf eigenständig finanzielle Entscheidungen bis 500 € pro Einzelfall treffen.
- Für Werbezwecke dürfen zusätzlich bis zu 700 € pro Geschäftsjahr verwendet werden.
- Über diese Ausgaben ist der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 12 Vereinsfinanzierung
- Die finanziellen Mittel des Vereins werden insbesondere beschafft durch
- Nutzungsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Beiträge von Fördermitgliedern
- Spenden
- Sponsoring
- Zuschüsse von Kommunen, Ländern oder anderen öffentlichen Stellen.
- Änderungen der Mitgliedsbeiträge und Nutzungsgebühren können nur durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Kreissportbund Dresden, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Für die Verwendung des Vermögens ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
